Auflage:
Der Erblasser kann einem Bedachten in seinem Testament eine bestimmte Handlung auferlegen. So kann der Erbe beauftragt werden, dem Roten Kreuz einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag zu übergeben.
Dabei ist das DRK darauf angewiesen, dass der Erbe diese erfüllt und hat keinen einklagbaren Anspruch.
Stiftung:
- Eine Stiftung kann als Erbin, Miterbin, Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte eingesetzt werden, das Testament muss auf jeden Fall das sogenannte "Stiftungsgeschäft" enthalten.
- Eine Stiftung lohnt sich erst ab einem großen Betrag (größer als 1.000.000 Euro).
- Bei größeren Beträgen (ab 100.000 Euro) lohnt es sich über eine Zustiftung Gedanken zu machen.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie bei der Erstellung Ihres Testaments Hilfe brauchen. Wir können Ihnen auch gerne bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt oder Testamentsvollstrecker helfen. Weitere Informationen finden Sie
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